Erbschaft: Immobilien Wertermittlung für Spanienimmobilien

Immobilien Wertermittlung

Der entfernte – dafür aber wohlhabende- Verwandte in Deutschland ist gestorben. Er besaß Geld- und Immobilienwerte sowohl in Deutschland als auch Spanien. Wie kann ich nun die Erbmasse bewerten lassen, in welcher Sprache und Form muss das erfolgen?

Vor dieser Frage stehen immer wieder Erbengemeinschaften, und wenden sich zunächst an einen Rechtsanwalt.

Grundsätzlich gilt: Ein mit Wohnsitz in Deutschland Verstorbener wird nach deutschen Erbrecht besteuert, zur Erbmasse müssen hier alle Werte beim zuständigen deutschen Amtsgericht / Finanzamt angegeben werden, egal in welchem Land diese sich befinden.

Werden die erbschaftsteuerfreien Beträge überschritten, dann muss Erbschaftsteuer in Deutschland gezahlt werden. Falls die Erben einen Wohnsitz in Spanien haben, müssen diese hernach auch in Spanien das Erbe deklarieren, und zwar bereits 6 Monaten nach Eintritt des Todes. Auch hier wird dann die Zahlung einer Erbschaftsteuer fällig, möglicherweise bereits gezahlte Beträge in Deutschland werden im Rahmen des Doppelbesteuerungsbeschlusses allerdings angerechnet.

War der deutsche Verstorbene Besitzer einer Immobilie in Spanien, muss grundsätzlich auch in Spanien das Erbe angezeigt werden, auch wenn weder der Verstorbene noch die Erben hier einen Wohnsitz haben. Denn Immobilien werden in der EU immer in dem Land besteuert, in dem sie sich befinden.

Es empfiehlt sich also, für internationale Erbangelegenheiten auch internationale Fachleute – Rechtsanwälte und Immobilienwertermittler – zu Rate zu ziehen. Die Bewertung von einer in Spanien anerkannten Gutachterfirma (kein herkömmlicher Gutachter) eignen sich zwar zur Vorlage bei Banken in Spanien. Eine spanische Wertermittlung wird vom deutschen Amtsgericht ohne Übersetzung indes meist nicht anerkannt. Und Übersetzungen von einem vereidigten Übersetzer sind kostspielig.

Es wird aber noch komplizierter: Wertgutachten ist nicht gleich Wertgutachten. Das gilt hier genau wie der Erstellung von Gerichtsgutachten für die Immobilie in Spanien. Wir müssen unterscheiden, ob das Wertgutachten für eine Hypothek erstellt werden soll, oder für eine zivilrechtliche Reklamation vor Gericht (etwa eine Klage auf Rückabwicklung eines Verkaufs).

Wenn es sich indes um eine Schenkung oder Erbschaft handelt, ist wieder ein anderes auf den Tatbestand spezifiziertes Wertgutachten erforderlich, entweder für die Bewertung in Spanien oder für ein Amtsgericht /Finanzamt in Deutschland.

Geht es um die Bewertung eines möglichen Verkaufswertes (Verkehrswert) einer Immobilie, kommt ebenfalls ein anderes Wertgutachten zur Anwendung.

Darüber hinaus ist die Art der Wertermittlung unterschiedlich: wir unterscheiden zwischen Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder auch die Ermittlung zur Bewertung des Versicherungswertes (Sachwertverfahren), wenn etwa bei der Gebäudeversicherung ein Totalschaden vorliegt.

Sie merken es schon, es ist mal wieder alles gar nicht so einfach.

Kontaktieren Sie uns, wir helfen gerne. Wir sind seit 1996 an der Costa del Sol als Architekten und Baugutachter für spanische Gerichte tätig, Mitglied bei RICS (Royal Institution of Chartered Surveyors) und BDSF (Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.v.). Wir erstellen Wertgutachten für Immobilien in Spanien und beraten in deutsch, spanisch oder englisch.

Tipp!

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